Arbeitszeitrichtlinie
In der Gesundheitswirtschaft:
Allgemeine Bezeichnung der „Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“. Die Richtlinie 2003/88/EG beruht auf den vorangegangenen Richtlinien 93/104/EG sowie 2000/34/EG, die 2003 zusammengefasst und neu kodifiziert wurden. Die Richtlinie schreibt unter Anderem bestimmte Rahmenregelungen für die Höchstdauer der Arbeitszeit sowie Ruhezeitregelungen vor. Seit dem 22. September 2004 liegt ein immer noch nicht beschlossener „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, KOM (2004) 607“ vor, zu dessen Zielen es unter anderem gehört, die durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Definition des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu differenzieren und die Voraussetzungen für die so genannte Opt-out-Regelung (die Möglichkeit, die Regelung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu bereit erklärt) zu verschärfen.
In dem von der Kommission vorgelegten Änderungsvorschlag zur Arbeitszeitrichtlinie wird der Begriff des Bereitschaftsdienstes erstmals in die Richtlinien aufgenommen. Dabei wird Bereitschaftsdienst als die „Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können“ definiert. Neu definiert wird auch der Begriff der „inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes“: Dies soll nach dem Richtlinienvorschlag die „Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst (…) hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird“, sein. Inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes soll danach entgegen den Urteilen des EuGH nicht als Arbeitszeit angesehen werden, „sofern nicht in der einzelstaatlichen Gesetzgebung oder tarifvertraglich (…) etwas anderes vorgesehen ist“. Der EuGH hat auf der Grundlage der gegenwärtigen Arbeitszeitrichtlinie mittlerweile in insgesamt vier Entscheidungen festgestellt, dass Bereitschaftsdienst, der die Anwesenheit am Arbeitsort erfordert, nicht zur Ruhezeit, sondern zur Arbeitszeit zählt. Gemäß dem neuen Richtlinienvorschlag soll dagegen nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes effektiv seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, immer als Arbeitszeit angesehen werden.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurde zum 1. Januar 2004 an die Rechtsprechung des EuGH angepasst, so dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten sind. Allerdings sah Paragraph 25 ArbZG eine Übergangsregelung vor, nach der abweichende Bestimmungen in bestehenden Tarifverträgen unberührt bleiben. Diese Übergangsregelung, die ursprünglich bis Ende 2005 befristet war, war bis Ende 2006 verlängert worden. Dabei war, so der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Gutachten1, die Vereinbarkeit von Paragraph 25 ArbZG mit dem Gemeinschaftsrecht in der Literatur nicht unumstritten.
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