Anstaltskirche
In der Wirtschaftssoziologie:
eine v.a. auf die religionssoziologische Begrifflichkeit M. Webers zurückgehende Bezeichnung für einen Typus kirchlicher Organisation, der auf zugeschriebener (nicht: freiwillig erworbener) Mitgliedschaft beruht und seine gesatzte Ordnung innerhalb eines angebbaren Wirkungsbereiches weithin unabhängig vom Willen seiner Mitglieder aufrechtzuerhalten vermag. Staatskirche und Volkskirche sind typische A.en; Gegensatz: Vereinsoder Freiwilligkeitskirchen. Anstaltsstaat, von M. Weber definierter Begriff (1921), der den modernen Staat kennzeichnen soll. Die einzelnen Personen und Tatbestände werden dabei einer prinzipiellen, auf rational gesatzten Ordnungen beruhenden Rechtsgleichheit untergeordnet, die formal allgemein zugänglich sein ebenso wie schematische Ermächtigungen für jede Person aufweisen muss, „gewillkürtes Recht durch private sachliche Rechtsgeschäfte bestimmter Art zu schaffen“. Die Zugehörigkeit wird bestimmt etwa durch Geburt, die Ordnungen gelten unabhängig von individueller Zustimmung oder Mitwirkung. Die historisch treibenden Kräfte sind, neben Herrschern und Beamten der erstarkenden Staaten, besonders die „Interessen der Marktmachtinteressenten“, also die besitzende Klasse.
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