Allgemeine Geschäftsgrundsätze der Bausparkassen
Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze zu Grunde zu legen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über 1. Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer/Kassenleistungsverhältnisse und unter Hervorhebung der längsten, mittleren und kürzesten Wartezeit; 2. Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zu- teilung (Zuteilungsverfahren); 3. Berechnung der Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, und der Mehrerträge aus der Anlage dieser Mittel sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens Fonds zur bauspartechnischen Absicherung; 3. Die Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke; 4. Finanzierung von Massnahmen zur Erschliessung und zur Förderung von Wohngebieten; 5. Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder aus-schliessl. gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies zulässig ist; 6. Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge; 7. die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die BaFin. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze, die wesentliche Bestimmungen betreffen, sowie diejenigen, die neuen Bauspartarifen zu Grunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der BaFin. Diese kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Für die Versagung der Genehmigung gilt das zur Geschäftsbetriebserlaubnis bei Bausparkassen Gesagte entspr. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der BaFin mind. 3 Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, kann die BaFin verlangen, dass die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ändert. Unter gleicher Voraussetzung kann die BaFin der Bausparkasse den Abschluss neuer Verträge verbieten.
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