Ärztlicher Direktor
In der Gesundheitswirtschaft:
Vertreter der leitenden Ärzte in der Krankenhausleitung, häufig auch Krankenhausdirektorium genannt. Meist wird dieses Amt von einem leitenden Arzt bekleidet, der hauptamtlich leitender Arzt einer Abteilung des Krankenhauses ist und auf Zeit zum ärztlichen Direktor berufen wird. Das Amt des ärztlichen Direktors ist auf der Grundlage der Landeskrankenhausgesetze in vielen Krankenhaussatzungen bzw. Verordnungen als Vorgabe für die Zusammensetzung der Krankenhausleitung zusammen mit dem kaufmännischen Leiter oder Verwaltungsdirektor und dem Pflegedirektor bzw. der leitenden Pflegekraft vorgesehen.
Die berufsständisch orientierte Zusammensetzung der Betriebsleitung eines Krankenhauses ist vielfach kritisiert worden. Andererseits ist die Einbeziehung von medizinischem und pflegerischem Sachverstand in die Unternehmensleitung durchaus sinnvoll. Mittlerweile ist man vielfach dazu übergegangen, Strukturen und Kompetenzen der Krankenhaus-Unternehmensleitungen gemäß den Erfahrungen anderer Wirtschaftsbereiche zu gestalten. Danach entscheiden die persönlichen und beruflichen Qualifikationen und nicht die berufsständische Zugehörigkeit über die Besetzung von Positionen im Krankenhausmanagement.
Zunehmend werden in Krankenhäusern auch Stellen für hauptamtliche ärztliche Direktoren eingerichtet, die neben der Tätigkeit als ärztlicher Direktor keine ärztliche Tätigkeit ausüben, sondern sich ausschließlich auf die Managementaufgabe konzentrieren. Insbesondere an Universitätskliniken ist dies heute bereits üblich. Damit wird versucht, die Vorgabe der persönlichen und beruflichen Qualifikationen einerseits sowie die besonderen Anforderungen an die Führung eines Krankenhauses als eines Dienstleistungsbetriebes besonderer Art andererseits miteinander zu vereinen.
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