abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren, sonstige Absonderungsberechtigte
Banken als Gläubigern, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches, durch Pfändung erlangtes oder gesetzliches Pfandrecht haben, stehen Banken als Gläubiger gleich, denen 1. der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 2. ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; 3. nach HGB ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Anders: abgesonderte Befriedigung, Verwertung beweglicher Gegenstände.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|