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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren, Verwertung beweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Er darfeine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, (mit geringen Ausnahmen) einziehen oder in anderer Weise verwerten. Ist er zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen oder kann ihm gestatten, die Sache zu besichtigen; ist er zur Einziehung einer Forderung berechtigt, hat er jenem auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen oder kann ihm gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen. Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er wie vorgenannt berechtigt ist, an einen Dritten veräussert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräussert werden soll; er hat ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb 1 Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Frist oder rechtzeitig vor Veräusserung, hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, als hätte er sie wahrgenommen. Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden. Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend geschuldete Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Nach Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unvzgl. der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Überlässt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten vorweg an die Masse abzuführen. Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt. Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb der der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.



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