abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren aus unbeweglichen Gegenständen
Banken als Gläubigern, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sind nach Massgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der Insolvenzverwalter kann aber beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder -Verwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
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