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abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger im InsolvenzverfahrenBanken als Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches, durch Pfändung oder gesetzliches Pfandrecht haben, sind für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
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Weitere Begriffe : Entwicklungsgesetz | internationale Bankenaufsicht in der Europäischen Union | Kreditgeschäfte des Eurosystems, Besicherung | ||||||||||||||||||||||||||||
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