Zerobonds
Das deutsche Wort für Zerobonds ist Nullkupon-Anleihe. Hierbei handelt es sich um Anleihen, die nicht mit einem Zinskupon versehen sind. Es gibt also keine regelmäßigen Zinszahlungen, sondern der Zinsertrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rückzahlungskurs und dem Emissionskurs. Der Inhaber der Anleihe erhält also nur eine Einmalzahlung.
Anleihe ohne Jahreskupons, bei welcher die Zinsvergütung in Form eines Abschlags (Disagios) auf den Ausgabekurs erfolgt.
Zerobonds weisen als 0-%-Anleihen keine Zinsangabe aus. Am Ende der Laufzeit wird der Nennwert zurückbezahlt. Die Vergütung der Zinsen erfolgt in der Form, dass der Ausgabekurs um die für die gesamte Laufzeit kalkulierten Zinsen ermäßigt wird (z. B. Emission zu einem Kurs von 50 %). Anlageziel ist, dass die Zinserträge nicht versteuert werden müssen. Die steuerliche Behandlung ist jedoch problematisch, da die Finanzbehörden im Zweifelsfall eine Zinsbesteuerung vornehmen. Gemäß dem Schreiben des Bonner Finanzministeriums an die Länderfinanzministerien vom 24.1.1985 (IV B 4-S 2252-4/4/85) wurde nach längerer Diskussion die Steuerpflicht wie folgt geregelt:
Wurden die Zerobonds über die gesamte Laufzeit gehalten, galt die Differenz zwischen Kauf- und Einlösungsbetrag als steuerpflichtige Zins-
einnahme. Bei Verkauf von Fälligkeit musste der Zinsertrag, der rechnerisch auf die Besitzdauer entfiel, versteuert werden. Damit war der Nachteil verbunden, dass auch bei einem Verkauf mit Verlust die Zinserträge in Höhe der Emissionsrendite versteuert werden mussten. Diese Auffassung der Finanzverwaltung änderte sich mit Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.10.1991 (Aktenzeichen: VIII R 48-88). Danach hatte ein Zwischenerwerber keinerlei Spekulationsgewinne zu versteuern, wenn seit dem Kauf mehr als sechs Monate vergangen waren. Auch Einnahmen aus Kapitalvermögen lagen nicht vor. Im Steuerreformgesetz 1990 wurde § 20 Abs. 2 EStG durch Punkt 4 ergänzt, der besagt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge »aus Veräußerung von abgezinsten Schuldverschreibungen, soweit sie rechnerisch auf die Haltezeit dieser Wertpapiere entfallen«, gelten.
Es empfiehlt sich, bei einem Engagement zur Klärung der Zinsbesteuerungsfrage einen Steuerberater zurate zu ziehen und einen Renditevergleich mit gewöhnlichen Obligationen vorzunehmen.
Zur Besteuerungsfrage wird auf das nachfolgende Stichwort verwiesen. Siehe auch: Steuermissbrauchsgesetz
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