widerrufliche Zusage
Dazu gehören: 1. Kreditlinien (Creditfacilities); 2. nicht in Anspruch genommene Überziehungslinien (Undrawn-Overdraftfacilities). Zugesagte Fazilitäten wie etwa Kredit- oder Überziehungslinien stellen keine bindenden Verpflichtungen der zusagenden Banken dar. Da es der Bank freisteht, die Zusage bei einer Bonitätsverschlechterung zurückzuziehen, besteht kein sofortiges Kreditrisiko. Die Banken können allerdings diese Ermessensfreiheit nur dann voll nutzen, wenn sie über zuverlässige Systeme zur laufenden Überwachung der Kreditwürdigkeit ihrer Geschäftspartner verfügen. Ggs.: unwiderrufliche Zusage.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|