Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Ein Verbraucher hat grunds. 7 Tage Zeit, um einen bei einem sog. Haustürgeschäft abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Der Gewerbetreibende ist bei solchen Geschäften verpflichtet, den Kunden bei Vertragsabschluss schriftlich über sein Widerrufsrecht zu informieren. Ist eine Bank dieser Informationspflicht nachgekommen - z. B. bei einem Immobilienverkauf und dessen Kreditfinanzierung durch sie - liegt das Risiko beim Käufer (Widerrufsrecht bei Immobilienkredit). Erfolgt jene Information nicht, wird der Kunde also bei der Darlehensvergabe nicht über sein Widerrufsrecht informiert, haben nach einem Urteil des EuGH 2005 die beteiligten Banken die Verluste des Kunden aus dem zu Grunde liegenden Geschäft - etwa Kauf einer »Schrottimmobilie« - zu tragen.
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