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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wahlleistungen

In der Gesundheitswirtschaft: Bei Krankenhausaufenthalten können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Wahlleistungen sind pflegerische oder diagnostische Leistungen, die über den gesetzlich verankerten Anspruch auf Krankenhausleistungen hinausgehen, auf die der Patient Anspruch hat, beispielsweise die Behandlung als Privatpatient oder die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Diese Wahlleistungen muss der Patient privat bezahlen oder über eine Zusatzversicherung absichern. Im Regelfall wird ein Arztzusatzvertrag, der an keine Form gebunden ist, zwischen Patient und abrechnungsberechtigtem Arzt abgeschlossen. Der Arztzusatzvertrag ergänzt den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus, durch den der Krankenhausträger verpflichtet ist, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen, die ärztliche Versorgung eingeschlossen, zu erbringen. Der abrechnungsberechtigte Arzt erhält durch den Arztzusatzvertrag das Recht, das Honorar für die persönliche Zuwendung und die besondere fachliche Qualifikation, die der Patient einkauft, direkt von diesem einzufordern. Zum Schutz des Patienten muss zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten vorab eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden, in der der Patient bestätigt, über die Wahlleistungen und ins besondere deren Kosten informiert zu sein. In der Gesundheitswirtschaft: optional benefits Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können bei Krankenhausaufenthalten Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Solche Wahlleistungen umfassen zum Beispiel pflegerische oder diagnostische Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch des Patienten auf Krankenhausleistungen hinausgehen (Behandlung als Privatpatient, Ein- und Zweibettzimmer). Allerdings muss der Patient diese Wahlleistungen privat bezahlen. Grundlage hierfür ist im Regelfall ein so genannter Arztzusatzvertrag zwischen Patient und abrechnungsberechtigtem Arzt. Dieser Vertrag ist an keinerlei Formerfordernis gebunden, er kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Der Arztzusatzvertrag tritt ergänzend zum sogenannten "totalen Krankenhausvertrag" hinzu, mit dem sich wiederum der Krankenhausträger verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. So kauft sich der Patient durch den Arztzusatzvertrag die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation des abrechnungsberechtigten Arztes hinzu. Der Arzt seinerseits erhält das Recht, das Honorar hierfür direkt vom Patienten einzufordern. Zum Schutz des Patienten muss zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten vorab eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden. Entscheidet sich ein Patient für Wahlleistungen, sind also im Regelfall drei Vereinbarungen zu unterscheiden: der totale Krankenhausvertrag, der Arztzusatzvertrag und die Wahlleistungsvereinbarung.



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