Wahl des Aufsichtsrats der AG
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung (HV) gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die HV nur gemäß Mitbestimmungsgesetz gebunden. Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann, soweit es nicht Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zusteht, nur durch Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der AG gebunden ist. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für 1/3 der sich aus Gesetz oder Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.
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