Vermögensteuer
ist eine direkte Steuer, die das Vermögen belastet. Sie gehört zu den Ländersteuern (Steuern). Steuerpflichtig sind alle im Inland ansässigen natürlichen Personen und juristischen Personen. Die zu entrichtende Steuer bemißt sich nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung besonderer Freibeträge.
Steuerobjekt und -bemessungsgrundlage von Vermögensteuern ist das Vermögen, das bei einem weiten Vermögensbegriff alle der Verfügungsmacht eines Wirtschaftssubjekts unterliegenden Güter umfaßt. Vermögensteuern können sich aber auch nur auf einzelne Vermögenswerte beziehen. So ist z.B. die Grundsteuer eine spezielle Vermögensteuer. Neben fiskalischen und ordnungspolitischen Argumenten zur Begründung der Vermögensteuer wird auf eine besondere Leistungsfähigkeit verwiesen, die dem Vermögen zugesprochen wird, denn auch bei gleich hohen Gewinn- und Lohneinkommen verleiht das Vermögen den Besitzern eine eigene besondere Dispositionsfreiheit. Während Vermögensteuern am Bestand anknüpfen, belasten Erbschaft- und Schenkungsteuer den Vermögensübergang. Die Erbschaftsteuer kann als Nachlaßsteuer beim Vermögen des Erblassers ansetzen oder als Erbanfallsteuer den Vermögenszugang beim einzelnen Erben belasten. Die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer wird errechnet nach dem Bewertungsgesetz, das auch die Festsetzung der Einheitswerte für Grundbesitz regelt, die sowohl für die Vermögensteuer als auch für die Grundsteuer gelten. Steuersatz für natürliche Personen ist 0,5%, für juristische Personen 0,6%. Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen für nichtnatürliche Personen. Die Belastung von Körperschaften mit Vermögensteuer ist problematisch, weil sie zu Mehrfachbelastungen führt. Als verteilungspolitisches Instrument ist die Vermögensteuer wegen ihres geringen Steuersatzes für natürliche Personen und wegen hoher Freibeträge bei gleichzeitig niedrigem Wertansatz für Grund und Boden wenig geeignet. Das Aufkommen aus der Vermögensteuer fließt den Ländern zu.
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