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Vergemeinschaftung der WährungspolitikMit Eintritt in die 3. Stufe der EWWU 1999 ist die Zuständigkeit für die Währungspolitik von den Euroländern auf die Gemeinschaftsebene übergegangen. Es handelt sich dabei um ausschl. Zuständigkeit der EU. Dabei haben die Verträge von Maastricht bzw. Amsterdam die Zuständigkeiten im Bereich der Währungspolitik im Wesentlichen zwischen ESZB und Rat der Wirtschafts- und Finanzminister verteilt. Dem ESZB obliegt die ausschl. Verantwortung für die Geldpolitik. Der Rat hat - unter Mitwirkung der EZB - die primäre Zuständigkeit für den Abschluss von förmlichen Wechselkursvereinbarungen mit Drittländern und für alle Orientierungen für die Wechselkurse gegenüber Drittlandswährungen. Für die Implementierung der Wechselkurspolitik ist allein das ESZB verantwortlich.
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Weitere Begriffe : Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, Erste | Namensaktie / Namenspapier | Ätiologie | ||||||||||||||||||||||||||||
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