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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, zulässige Geschäfte

Unternehmensgegenstand einer UBG sind ausschl. Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen, deren Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs weder zur amtlichen Notierung noch zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind. Mehrheitsbeteiligungen sind nur für einen Anlagezeitraum von max. 5 Jahren an solchen Unternehmen zulässig, die weniger als 5 Jahre bestehen. Eine UBG darf ausser den o. a. Geschäften nur folgende tätigen: 1. Die UBG darf Unternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteiligung hält, Darlehen gewähren. 2. Sie darf verfügbares Geld zur Anlage bei Banken und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden. 3. Sie darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden Letztere begeben, darf sie Darlehen nur mit der Massgabe gewähren, dass diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. 4. Erwerb von Grundstücken ist der UBG nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. 5. Sonstige Geschäfte darf sie nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.



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