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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Umzugskosten

Umzugskosten werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Umzug beruflich bedingt war. Das kann sowohl der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechselt oder erstmalig eine Stelle antritt, der Betrieb verlegt wird oder der Arbeitgeber eine Dienstwohnung verlangt. Die Kosten werden aber auch dann anerkannt, wenn sich der Weg zur Arbeit durch einen Umzug im gleichen Ort stark verkürzt.

Wenn es sich um einen beruflich bedingten Umzug handelt, kann der Arbeitgeber eine ganze Menge absetzen:

  • Kosten für die Wohnungssuche: Fahrtkosten (pauschal oder tatsächlich), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Kosten für eine Anzeige in der Zeitung.
  • Kosten für eine Zweitwohnung: Heimfahrtkosten, Mehraufwendungen für drei Monate für Verpflegung und Unterkunft, Gebühren für Telefonate mit der Familie.
  • Transportkosten: Spedition und Trinkgeld für die Möbelpacker oder Gebühr für den gemieteten Transporter und Handgeld für private Helfer.
  • Maklerkosten für die neue Wohnung,
  • Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
  • Kosten für Fenstervorhänge,
  • doppelte Mietkosten, wenn sich die Laufzeit der Mietverträge überschneiden,
  • Mietausfall für ein Jahr, wenn der Arbeitnehmer vor dem Umzug in einem Eigenheim lebte.
  • Nachhilfeunterricht für die Kinder,
  • Kosten für Elektroherdgeschirr, falls der Arbeitnehmer bisher einen Gasherd nutzte,
  • Kosten für Abbau, Abnahme, Anschluss und Anbringung von Herden, Öfen, Heizgeräten und Lampen,
  • Kosten für die Erweiterung oder Änderung von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen,
  • Telefonanschlussgebühren,
  • Kosten für den Einbau eines Wasserenthärters in die Spülmaschine,
  • Gebühren für das Umschreiben des Personalausweises und des Autos, sowie für das neue KfZ-Zeichen und seine Anbringung,
  • Kosten für den Ersatz oder die Änderung von Rundfunk- und Fernsehantennen, ebenso für deren Abbau und das Anbringen,
  • Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht werden,
  • Kosten für die Anschaffung von Mülltonnen in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form.



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