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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tilgungsverrechnungsklausel

Vereinbarung über die Verrechnung von Tilgungszahlungen insbesondere bei unterjähriger Leistung. Z. B. wird bei nachschüssiger Tilgungsverrechnung trotz unterjährig geleisteter Tilgungszahlungen der Zins nach dem jeweiligen Stand des Darlehenskapitals am Schluss des abgelaufenen Kalenderjahres gerechnet. Diese Berechnungsart ist nach §9 AGB-Gesetz nichtig, sofern der zinserhöhende Charakter der Tilgungsverrechnungsklausel dem Darlehensnehmer nicht im Darlehensvertrag durch Angabe des anfänglichen Effektivzinssatzes deutlich gemacht wurde. Tilgungsverrechnungsklauseln beziehen sich auf von den Banken, vor allem von Pfandbriefbanken, bei ihren Hypothekarkrediten verwendete Modalitäten der Zinsverrechnung i.Zu-sammenh. m. der Tilgung solcher Kredite (Tilgungsverrechnung). Da die Banken durch solche Klauseln ihre Kreditnehmer oft im Unklaren über deren tatsächliche Belastung lassen und sie dadurch evtl. benachteiligen, hat der BGH mehrfach solche Klauseln, die die Banken in unterschiedlichen Formen zu Grunde legen, im Interesse des Verbraucherschutzes für unzulässig erklärt. Es handelt sich im Grundprinzip um Tilgungsverrechnungs-verfahren derart, dass die ratenweisen Rückzahlungen des Kreditkunden seinem Schuldnerkonto erst zum Jahresende gutgeschrieben und die Schuldzinsen bis dahin so berechnet werden, als habe der Kunde nichts zurückgezahlt. Nach dem BGH müssen solche Klauseln für den Durchschnittskunden verständlich sein. Diesem sei aber nicht klar zu machen, warum er noch für bereits getilgte Darlehensbeträge Zinsen zu zahlen habe. Der BGH hat solche Klauseln wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot für unzulässig erklärt. Allerdings müssen die Banken inzwischen ohnehin den effektiven Jahreszins bei den von ihnen zu vergebenden Darlehen bekannt geben und dadurch Klarheit über die Belastung des Kreditnehmers schaffen.



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