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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Strafsachen, Mitteilungen

Das Gericht, die Strafver-folgungs- oder -Vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Banken (Instituten) sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder i. Zusam-menh. m. der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 KWG zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der BaFin: 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3. die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in 1 u. 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unvzgl. Entscheidungen o. a. Massnahmen der BaFin geboten sind. In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 KWG zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die BaFin bereits über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Massnahmen der BaFin nach KWG erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder -Vollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Der BaFin ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.



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