staatliche Exportkreditversicherung, Kosten
Für
die vom Bund für die Ausfuhrforderungen übernommenen Deckungen entstehen dem Exporteur Kosten, die sich in Bearbeitungsentgelte und Entgelte für die übernommene Ausfuhrgewährleistung, die Versicherungsprämien entsprechen, aufteilen. Die Bearbeitungsentgelte sind in Antrags- und Ausfertigungsgebühr untergliedert. Die Antragsgebühr wird bei Antragstellung erhoben und ist betragsmässig gestaffelt abhängig von den Auftragswerten. Bei Ausfertigung der Deckungsurkunde wird bei höheren Aufträgen Ausfertigungsgebühr - in % des Auftragswerts - berechnet. Für Ausfuhrpauschalgewährleistungen werden keine Bearbeitungsentgelte erhoben. Entgelte für Ausfuhrgewährleistungen hängen von der Höhe der Forderung, Laufzeit, Rechtsnatur des Schuldners, Anzahl der gedeckten Risiken sowie Deckungsform ab. Die Entgeltsätze für Bürgschaften sind insg. niedriger als für Garantien. Das Entgelt für die Übernahme von Ausfuhrdeckungen und Finanzkreditdeckungen setzt sich aus einem Grundentgelt als %-Satz des gedeckten Forderungsbetrags und einem Zeitentgelt, das von der Laufzeit der Forderung abhängt, zusammen.
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