Sperrung, sperren
1. Bei Urkunden verschiedenster Art. Erfolgt bei abhanden gekommenen Wertpapieren durch Mitteilung im Bundesanzeiger; findet sich auch in Sammellisten aufgerufener Wertpapiere veröffentlicht. Sperrung abhanden gekommener Zins- und Dividendenscheine ist während der Verjährungsfrist nicht möglich. Beim Sparbuch erfolgt Sperrung nach Verlustanzeige des Sparers durch die Bank, um Verfügungen durch Nichtberechtigte zu verhindern. Die Sperrung verloren gegangener Schecks wird durch Mitteilung an die bezogene Bank veranlasst, wodurch eine Zahlungssperre erfolgt (Schecksperre). Durch die Verbände der Banken ergehen Mitteilungen an die angeschlossenen Banken. 2. Bei Wertpapierdepots, für die der Bank eine Sperrung mitgeteilt worden ist (gesperrtes Depot), dürfen Verfügungen durch die dazu berechtigte Person nur mit Genehmigung einer bestimmten anderen Person erfolgen.
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