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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sozialer Wohnungsbau

Der durch direkte staatliche oder kommunale Zuschüsse oder Zinsverbilligung subventionierte Bau von Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen oder anderen sozialen Problemen, die ihnen eine Versorgung mit Wohnraum am freien Markt erschweren. Bei Wohnungen, die mit öffentlichen Hilfen gebaut werden, muss sich der Bauherr bei der Belegung und der Mietforderung an die staatlichen Richtlinien halten.

Seit 1950 wurden mit staatlicher Hilfe in den westlichen Bundesländern rund 7,5 Millionen Wohnungen gebaut, die als Sozialwohnung gelten. Die intensive Förderung hat wesentlich dazu beigetragen, nach dem 2. Weltkrieg die durch die kriegsbedingten Zerstörungen und den starken Zustrom an Flüchtlingen verursachte Wohnungsnot zu überwinden.

Der Soziale Wohnungsbau beschränkt sich nicht allein auf den Neubau von Mietwohnungen, sondern umfasst auch die Förderung der Instandsetzung und Wiederherstellung von Wohngebäuden sowie den Bau von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Kleinsiedlungen im Rahmen der jeweils geltenden Einkommensgrenzen und Wohnraumgrößen. Dabei dient der 1. Förderweg der Finanzierung solcher Sozialwohnungen, die den einkommensschwachen Schichten der Bevölkerung vorbehalten sind.

Der 2. Förderweg soll seit 1966 denen Hilfe bieten, die über etwas höhere Einkommen verfügen und in der Lage sind, zum Beispiel durch den Bau eines Eigenheims oder den Kauf einer Eigentumswohnung eine preiswerte öffentlich geförderte Wohnung für Bedürftige freizumachen. In diesen Fällen dürfen die Einkommen aber nicht um mehr als 40 Prozent über den für den ersten Förderweg festgesetzten Grenzen liegen.

Dies soll neben der Fehlbelegungsabgabe dazu beitragen, dass die sehr starke Inanspruchnahme von staatlich subventioniertem Wohnraum durch solche Bewohner zu verringern, die inzwischen deutlich über den Einkommensgrenzen liegen, die für den Bezug einer Sozialwohnung gelten.

Unter allen im Bundeshaushalt nach dem Subventionsbericht ausgewiesenen Fördermaßnahmen nimmt der soziale Wohnungsbau wieder einen Spitzenplatz ein.

Für Wohnungen, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet wurden, darf nur die Kostenmiete unter Berücksichtigung der gewährten öffentlichen Mittel berechnet werden. Diese können in Form zinsloser Darlehen, direkter Zuschüsse, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder durch Bereitstellung von verbilligtem Bauland gegeben werden. Träger der Bauvorhaben können gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften (darunter früher auch die gewerkschaftseigene "Neue Heimat") und Genossenschaften, Gemeinden aber seit 1956 auch Eigenheimbauer sein. In diesen Fällen sind die Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers seit dem Wohnraumbindungsgesetz von 1972 aber eingeschränkt. Durch vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Mittel können diese Bindungen allerdings gelockert werden.

Nachdem in den achtziger Jahren zeitweise eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum vorhanden war und weniger gut ausgestattete Sozialwohnungen sogar leer standen, wurde die staatliche Förderung stark reduziert. Der seit Ende der achtziger Jahre wieder spürbare Mangel an preiswertem Wohnraum für die Bezieher niedriger Einkommen hat aber zu einer erneuten Wende der Wohnungspolitik geführt.

Wohnungsbauinvestitionen



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