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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sozialwohnung

Wird der Bau von Wohnraum durch öffentliche Mittel subventioniert und nur an Wohnberechtigte vergeben, spricht man von einer Sozialwohnung. Anspruch auf eine solche Wohnung haben nur Mieter, deren Einkommen und Familienstand den staatlichen Förderbedingungen entspricht. Für sie wird die so genannte Kostenmiete, die sich kalkulatorisch aus dem Grundstückspreis, den Baukosten und dem Aufwand für die Verwaltung des Wohnungsbestandes ergibt, durch staatliche Zuschüsse auf ein Niveau gesenkt, das als "sozialverträglich" gilt.

Sozialer Wohnungsbau gibt es in der Bundesrepublik seit 1950. Gefördert werden sollen dadurch Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Kosten für breite Schichten der Bevölkerung bestimmt und geeignet sind. Deshalb gibt es beim Sozialen Wohnungsbau sowohl Vorschriften für die Mindestausstattung als auch für die maximale Größe einer Wohnung. Sie soll zudem Mietern vorbehalten sein, die wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sonst auf dem freien Markt keinen angemessenen Wohnraum bekommen können. Das gilt in erster Linie für junge Ehepaare, kinderreiche Familien, ältere Bürger und Behinderte, die beim Bezug der Wohnung die jeweils geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen werden in unregelmäßigen Abständen an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.

Errichtet werden Sozialwohnungen vor allem durch gemeinnützige Wohnungs- und ländliche Siedlungsunternehmen, Baugenossenschaften oder Heimstättenwerke, aber auch durch private Bauherren, die sich den gesetzlichen Bindungen und insbesondere der Mietpreisbindung unterwerfen. Die Mieter einer Sozialwohnung erhalten im Rahmen der Differenz zwischen der Kostenmiete und des von ihnen tatsächlich zu zahlenden Mietzinses hohe indirekte Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zum Lebensunterhalt. Dies wird ihnen gegenüber aber nicht im Mietvertrag oder an anderer Stelle ausgewiesen.

Da bei vielen Mietern von Sozialwohnungen die Einkommen nach einer gewissen Zeit über den vorgegebenen Grenzen liegen oder die Familiengröße abnimmt, erhalten diese Bewohner die soziale Leistung zu Unrecht. In diesem Fall wird von "Fehlbelegung" gesprochen. Dies soll durch eine 1981 gesetzlich eingeführte Fehlbelegungsabgabe kompensiert werden. Allerdings wird dadurch nur ein Teil der "Fehlbeleger" erfasst und bei diesen nur ein Teil des geldwerten Vorteils durch die Abgabe ausgeglichen. Eine Verpflichtung zur Räumung einer Sozialwohnung bei Änderung der sozialen Verhältnisse gibt es nicht. Deshalb wird immer nur ein geringer Prozentsatz der älteren Sozialwohnungen für tatsächlich Bedürftige wieder frei.



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