Sicherungseinrichtungsbekanntgabe
Ein Institut, das Bankgeschäfte i.S.v. § 1 KWG betreibt oder Finanzdienstleistungen i. Sicherungseinrichtungsbekanntgabe v. § 1 KWG erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschl. Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den AGB, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen oder bestimmten anderen Schuldverschreibungen verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Ausserdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschl. der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein. Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie BaFin und Bundesbank hierüber unvzgl. schriftlich zu unterrichten.
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