Selbstverwaltung, ärztliche und zahnärztliche
In der Gesundheitswirtschaft:
medical self-government
erfolgt für alle Ärzte und Zahnärzte durch die (Zahn)Ärztekammern, für die zur Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen (Zahn)Ärzte auch durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung.
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sah zum 1. Januar 2005 eine Professionalisierung der ärztlichen Selbstverwaltung vor. Die ursprünglichen ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane Vertreterversammlung und Vorstand, ergänzt durch eine hauptamtliche Geschäftsführung, wurden durch einen hauptamtlichen Vorstand aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern und eine verkleinerte Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan ersetzt. Außerdem schrieb das GMG vor, dass Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen in einem Bundesland, die eine bestimmte Größe unterschritten, zusammengelegt werden mussten. Dies betraf die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
§§ 77, 79 SGB V
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