Schutz von Bankkunden nach der Abgabenordnung
§ 30a AO ersetzt den früheren Bankenerlass und sichert das Bankgeheimnis gegenüber den Finanzbehörden ab: 1. Bei der Ermittlung des Sachverhalts, um den es der Finanzbehörde geht, haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. 2. Die Finanzbehörden dürfen von den Banken zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen. 3. Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, dürfen anlässl. der Aussenprüfung bei einer Bank nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmässigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. 4. In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Banken unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt. 5. Für Auskunftsersuchen an Banken gilt § 93 AO. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Schutz von Bankkunden nach der Abgabenordnung 1 AO eine Bank erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht. 6. Seit 2005 besteht schliessl. auf Grund besonderen Gesetzes (zur Förderung der Steuerehrlichkeit) die Möglichkeit des Kontenabrufs durch die Finanzbehörden, die de facto zum Ausschluss des Bankgeheimnisses führt.
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