Salvatorische Klausel
Salvatorische Klausel ist ein der Rechtsgeschichte entlehnter Begriff; er besagt, daß gewisse Rechtssätze eines Gesetzeswerks nur gelten, sofern nicht andere Normen bestehen, die vor ihnen den Vorrang haben.
So galt z.B. die als Reichsstrafgesetz erlassene Constitutio Criminalis Carolina nur, soweit nicht Landesstrafrecht bestand; ferner war das römische Recht im Rahmen der Rezeption nur anzuwenden, soweit nicht deutsches Recht bestand und nachgewiesen wurde.
Der Begriff deckt sich also insoweit mit dem der Subsidiarität. I.w.S. wird er für eine Bestimmung - insbes. vertraglicher Art - verwendet, die einen Beteiligten in einem bestimmten Fall vor Rechtsnachteilen schützen soll (so z.B. Freizeichnung von Haftung, falls der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann).
Die Salvatorische Klausel ist eine Vertragsklausel, die den Bestand des Vertrags auch dann retten soll, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam herausstellen. Klauseln dieser Art können in alle Verträge eingebaut werden. Allerdings kann ein Vertrag nur durch eine Salvatorische Klausel in seinem Bestand gerettet werden, wenn der unwirksame Teil nicht das Kernstück des Vertrags ist, sondern lediglich Nebenabreden betrifft. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|