Sachwalter bei Pfandbriefbanken
Bei Insolvenz von Pfandbriefbanken bzw. im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Pfandbriefbank ernennt das Gericht ihres Sitzes auf Antrag der BaFin 1 oder 2 geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; §§ 892, 893 BGB und die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für deren geordnete Abwicklung im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und aussergerichtlich. Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entspr. ihrer vertragsmässigen Fälligkeit ein. Soweit der Teil der Forderung, der nicht als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird, führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen und entspr. Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, sind die Forderungen insoweit votnngig zu tilgen, 3k
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