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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rückscheck

Scheck, der vom Bezogenen dem einreichenden Kreditinstitut zurückgegeben wird, weil er nicht in Ordnung ist (in der Regel wegen fehlender Deckung). Das Scheckabkommen regelt die Behandlung von Rückschecks unter den Kreditinstituten. Im eurocheque-Verfahren garantiert jedoch die bezogene Bank dem Inhaber die Einlösung von Schecks bis zu € 400,— im Einzelfall. Auch: Retour-, Inkassoscheck. Scheck, der von der bezogenen Bank wegen fehlender Deckung, ggf. auch wegen Widerrufs als nicht eingelöst zurückgegeben wird.



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