qualitative Anforderungen an eigene Risikomodelle
Hins, qualitativer Anforderungen an eigene Risikomodelle der Institute gilt nach Vorgaben der BaFin u. a.: Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts sind so zu gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung der potenziellen Risikobeträge, insb. durch eine vollständige Erfassung aller Marktpreisrisiko behafteten Positionen des Instituts, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren. Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen. Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind ausführlich zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben. In regelmässigen zeitlichen Abständen ist die Angemessenheit der mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und der ihnen zu Grunde gelegten quantitativen Grössen zu prüfen, die Überprüfung ist ausführlich zu dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls anzupassen. In dem Umfang und der Struktur des Geschäftes des Instituts angemessenen regelmässigen zeitlichen Abständen, mind. jedoch monatlich, sind mögliche aussergewöhnlich grosse Wertverluste der in die modellmässige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich grossen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). Die Ermittlung der o.a. Wertverluste ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen (Portfolios) durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite zugrunde zu legen. Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen für Wechselkurs-, zins-, aktienkurs- und rohwarenpreisbezogene Risiken (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmässig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen. Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmässig, mind. aber 3-monatlich, bei Bedarf jedoch unvzgl., zu aktualisieren. Die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen ist regelmässig, mind. aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen. Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der vorgenannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrössen und -verfahren, die Ergebnisse der Krisenszenarien sowie über die Prüfungsergebnisse nachweislich in aussagekräftiger Weise informiert wird; sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.
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