Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Organ der BaFin neben dem Verwaltungsrat. Hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten. Leitet die BaFin und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb. Führt die Geschäfte der BaFin und deren Vermögen nach Massgabe des Finanzdienstleis-tungsaufsichtsgesetzes und der Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des BMF. Vertritt die BaFin gerichtlich und aussergerichtlich. Regelt die innere Organisation der BaFin durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das BMF bedarf. Hat den Verwaltungsrat regelmässig über seine Geschäftsführung zu unterrichten.
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