Pfandbriefbank, Grundstücksverschlechterung
Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirtschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Pfandbriefbank die Vorschriften des BGB über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstück nur hins. des Betrags Anwendung, für den in dem verminderten Wert des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Hat die Bank sich für den Fall, dass ein Teil des Grundstücks veräussert wird, weitere als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräusserung für die Berechtigten nach Massgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird. Hypotheken stehen i. S. d. HypBG Grundschulden gleich.
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