Ombudsmann, Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren
Eine Schlichtung durch den Ombudsmann findet nicht statt, wenn 1. der Beschwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch aussergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet; 2. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach Unterlassungsklagengesetz oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war; 3. der Anspruch bei Anrufung des Ombudsmanns bereits verjährt war und die Bank sich auf Verjährung beruft. Der Ombudsmann soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.
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