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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ombudsmann, Beschwerden

Der Ombudsmann kann bei Beschwerden angerufen werden, 1. wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt; das Verfahren findet demgem. keine Anwendung, wenn der streitige Geschäftsvorfall der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen ist; 2. ohne Beschränkung auf Verbraucher, wenn der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über eine Grenzen überschreitende Überweisung innerhalb der EU und EWR-Staaten aus der Anwendung des Überweisungsrechts betrifft; 3. ohne Beschränkung auf Verbraucher, wenn der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus der Anwendung des Überweisungsrechts oder den Missbrauch einer Zahlungskarte betrifft und der betr. Zahlungsvorgang nach Ende 2001 begonnen wurde.



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