offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1-5 UBGG betreibt. Sie darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als 49% der Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert ist, einmalig überschritten werden. In diesem Fall muss die UBG innerhalb 8 Jahren nach Überschreiten der Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligungen soweit zurückführen, dass sie sie wieder einhält. Eine offene UBG darf spätest. 5 Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteilinhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr massgeblich beteiligt sein. Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen einer offenen UBG, hat es dies der UBG und der Aufsichtsbehörde unvzgl. mit diversen Angaben mitzuteilen. Entspr. gilt bei Entfall der Muttergesellschaftseigenschaft. Wer an einer offenen UBG massgeblich beteiligt ist, hat UBG und Behörde unvzgl. die Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils mit weiteren Angaben mitzuteilen, ebenso wenn nicht mehr massgeblich beteiligt ist. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Vorschriften für solche Fälle. Anders: integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.
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