Negotiationskreditformen
Grundvarianten: Authority to Purchase (to Pay) und Order to Negotiate; dabei sind die in der Praxis für diese zu Grunde gelegten Usancen nicht ganz einheitlich. Bei der Authority to Purchase erklärt sich auf Antrag des ausländischen Importeurs dessen Hausbank bereit, gegen Übergabe festgelegter Dokumente eine vom Ex- auf den Importeur gezogene Tratte zu diskontieren oder die Wechselsumme in Höhe eines bestimmten Teilbetrags zu bevorschussen. Die Bank übermittelt ihre Diskontierungs- bzw. Bevorschussungszusage z. B. im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs, (Commercial-) Letter of Credit o. ä. an die Bank des Exporteurs; sie beauftragt dabei Letztere, den Exporteur davon in Kenntnis zu setzen, zu ihren Lasten die Dokumente aufzunehmen bzw. zu bevorschussen und diese im Anschluss ihr zuzuleiten. Die Korrespondenzbank teilt dem Exporteur mit, dass ihr die Ankaufsermächtigung - und mit welchem Inhalt - erteilt worden ist; dadurch begründet sie allerdings weder für sich noch die Bank des Importeurs eine vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Exporteur (Authority to Purchase, to Pay). Die Bank des Importeurs hat nach Erhalt der Dokumente und der Tratte 2 Möglichkeiten: Entweder händigt sie die Dokumente Zug um Zug gegen Akzeptierung der Tratte an den Importeur aus, der damit spätest. bei Fälligkeit dieses Wechsels den Gegenwert bei der Bank anschaffen muss; oder -wenn die Tratte durch die Exporteurbank bevorschusst worden ist - sie händigt die Dokumente gegen Anschaffung des Vorschussbetrags aus (eine Art Inkassogeschäft). Wird die Negoziierungsermächtigung im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs erteilt, kann die Authority to Purchase als Negoziierungsakkreditiv verstanden werden, da hier wie dort die Tratte auf den Importeur gezogen wird. Bei der Order to Negotiate beauftragt die Bank des Importeurs auf dessen Auftrag hin eine ausländische Korrespondenzbank, eine vom Exporteur auf sie gezogene Tratte verbunden mit den vorgeschriebenen Dokumenten zu ihren Lasten zu diskontieren; anstelle der Diskontierung kann auch die Akzeptierung der Tratte bei Aufnahme der Dokumente durch die Exporteurbank vereinbart werden, wobei sich deren Diskontierung zugunsten des Exporteurs anschliesst. Hierbei ähnelt der Negoziations- dem Rembourskredit: Die Bank des Exporteurs leitet dann lediglich die Dokumente an die Importeurbank weiter, wobei sie sie über die Fälligkeit des Wechsels informiert, der i.d. R. in ihrem Bestand verbleibt. Bei Fälligkeit des Wechsels belastet die Exporteurbank die ausländische Bank, durch die die rechtzeitige Anschaffung des Wechselbetrags durch den Importeur veranlasst wird. Durch die Benachrichtigung über die Eröffnung werden vertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Banken und dem Exporteur nicht eröffnet. In rechtlicher Sicht begründen Negoziationskredite, gleich welcher Art, nur widerrufliche Zahlungsverpflichtungen der eingeschalteten Banken; dies wird i. d. R. in dem an den Exporteur gerichteten Eröffnungsschreiben ausdrücklich gesagt. Wirtschaftlich haben beide Formen des Negoziie-rungskredits für den Exporteur den Vorteil, dass er auf jeden Fall schon bei Übergabe der Dokumente an seine Bank über den Exporterlös verfügen kann. Im Fall der Authority to Purchase ist für den Exporteur das Risiko, dass der ausländische Abnehmer seiner Ware nicht zahlt, durch die Ankaufs- bzw. Bevorschussungszusage der Importeurbank weitgehend eliminiert. Der Importeur hat bis zur Dokumentenübergabe und Trattenvorlage keine Mittelbindung. Vollständig abgedeckt wird für den Exporteur das Risiko der Nichtzahlung durch seinen ausländischen Kunden sowohl im Akzeptierungs- und anschliessenden Diskontierungsfall als auch bei reiner Diskontierung der auf seine Bank gezogenen Tratte. Die ausländische Bank trägt nämlich die volle Haftung für die rechtzeitige Einlösung des Wechsels. Der Importeur stellt sich bei dieser Form günstiger als bei der Authority to Purchase, da er die Dokumente, nachdem sie bei seiner Bank eingegangen sind, entweder ohne oder gegen Stellung entspr. Sicherheiten ausgehändigt bekommt, so dass i. d. R. für ihn eine wechselmässige Verpflichtung nicht eintritt. Wirtschaftlich hat der Negoziationskredit in dieser Form den Sinn, den Exporteur bei Lieferung seiner Ware bereits zu seinem Gelde, den Importeur gleichzeitig zu einem Zahlungsziel kommen zu lassen, damit letzterer in dem Zeitraum zwischen Dokumenteneingang und Wechselfälligkeit den Verkauf der importierten Ware vornehmen und aus dem Verkaufserlös den Wechsel bezahlen kann (Prinzip des Selfliquidating).
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