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Mietrechtsreform
Die Mietrechtsreform wurde im Juli 2000 beschlossen und zum 1. September 2001 umgesetzt. Das Mietrecht wird vereinfacht und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst. Außerdem wird es einige Änderungen für Vermieter und Mieter geben. Im neuen Mietrecht soll das Vergleichsmietensystem gestärkt werden. Dazu soll ein qualifizierter Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden. Der allerdings ist sehr teuer. Er muss alle zwei Jahre angepasst und alle vier Jahre erneuert werden. Darum wird es Städte und Gemeinden geben, die weiterhin den bekannten, aber nicht qualifizierten Mietspiegel zu Rate ziehen. Gibt es in einer Stadt keinen qualifizierten Mietspiegel, gilt nach wie vor die Möglichkeit, drei Vergleichswohnungen zur Miethöhe zu Rate zu ziehen, eine Expertenmeinung einzuholen oder die Mietdatenbank zu befragen. Innerhalb von drei Jahren dürfen allerdings die Mieten um höchstens 20 Prozent und nicht wie bisher 30 Prozent angehoben werden. Betriebskosten, die nach Verbrauch erfasst werden, müssen in Zukunft auch so abgerechnet werden. Damit sollen Mieter belohnt werden, die energiebewusst leben. Wenn ansonsten nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Berechnung anhand der Wohnfläche. Der Vermieter muss künftig innerhalb eines Jahres die Betriebskostenabrechnung vorlegen. Allerdings kann er Modernisierungen, die zur Energieeinsparung dienen, mit Gültigkeit des neuen Mietrechtes leichter auf den Mieter umlegen. Bisher konnten nur Modernisierungsmaßnahmen, die die Heizenergie verringerten, umgesetzt werden. Heute betrifft es Energie allgemein. Der Vermieter kann also auch eine Solaranlage anbringen und die Kosten umlegen. Dabei bleibt der Umlagesatz wie bisher bei elf Prozent. Weitere Neuregelungen Index- und Staffelmietverträge werden künftig zeitlich unbeschränkt gültig sein. Zeitmietverträge dagegen können nicht mehr wie bisher verlängert werden. Sie können nur geschlossen werden, wenn der Vermieter Eigenbedarf oder Modernisierungen vorsieht. Die Kündigungsfristen stiegen bisher mit der Länge des Mietverhältnisses. Das wird in Zukunft nur noch begrenzt so sein. Wohnt der Mieter bis zu fünf Jahre in seiner Wohnung, hat er ein dreimonatiges Kündigungsrecht, lebt er länger darin, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Der Vermieter dagegen hat je nach Länge des Vertrages sogar eine Kündigungsfrist von bis zu neun Monaten einzuhalten. Die Hinterbliebenen eines Mieters werden künftig auch nach seinem Tod in der Wohnung weiterleben und den Mietvertrag übernehmen können, wenn sie nicht mit ihm verwandt waren. Diese Regelung gilt dann auch für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften sowie gleichgeschlechtliche Gemeinschaften. Hat der Erbe allerdings nicht seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung, so kann der Vermieter ihm auch ohne berechtigtes Interesse kündigen. Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, muss eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren eingehalten werden. In Gegenden mit besonders angespannter Wohnsituation kann diese Frist sogar bis zu zehn Jahre betragen.
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