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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mietminderung

Ist die gemietete Wohnung nicht in einwandfreiem Zustand, kann der Mieter unter bestimmten Umständen die Miete mindern. Dazu muss er aber zunächst den Vermieter auf die Mängel aufmerksam machen und ihm eine Frist zu ihrer Beseitigung einräumen.

Fällt in der Mietwohnung zum Beispiel die Heizung aus, ist das Treppenhaus in ungepflegtem Zustand oder stört der Lärm einer Baustelle, kann der Mieter die Miete mindern. Das geht allerdings nur dann, wenn der Mangel bei Vertragsunterzeichnung noch nicht vorlag. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnqualität wieder herzustellen. Darum muss der Mieter den Vermieter zunächst auf den Mangel aufmerksam machen. Der muss dann in einer bestimmte Frist den Mangel beseitigen. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete mindern.

Häufige Mängel sind:

  • Schäden durch Feuchtigkeit,
  • verstopfte Leitungen,
  • undichte Fenster und Türen,
  • schlechte Wärme- oder Schallisolierung,
  • ungenügende Beheizung oder
  • Ungeziefer.

Allerdings können auch Bau- oder Verkehrslärm, Geruchsbelästigung oder helle Leuchtreklame ein Mangel an einer Mietwohnung sein. Ob der Mieter dann die Miete mindern kann, hängt meistens vom Einzelfall ab. Wer im Zentrum einer Großstadt lebt, wird die Miete nicht wegen der großen Verkehrsbelästigung oder dem hellen Schein einer Neonreklame mindern können.

Was muss der Mieter tun?

Der Mieter muss dem Vermieter eine Mängelanzeige schicken. In der Regel wird er ihm zwei bis vier Wochen Frist geben, um den Mangel auszuräumen. Der Mieter sollte in dieser Mängelanzeige bereits schreiben, dass er die Miete mindern wird, wenn der Mangel nicht behoben wird. Ist die Frist verstrichen und der Mangel wurde nicht behoben, sollte der Mieter erneut seinem Vermieter einen Brief schreiben und ihn darauf aufmerksam machen, dass er auf Grund des nicht-behobenen Mangels die Miete zum nächsten Monatsersten um eine gewisse Prozentzahl mindert.

Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, muss er für Schäden aufkommen, die durch den Mangel entstehen. Darum ist es immer besser, einen Mangel sofort zu melden. Wer die Miete in voller Höhe weiterzahlt, obwohl der Vermieter den Mangel nicht behoben hat und sich auch nicht zur Mängelanzeige äußert, verliert nach drei bis sechs Monaten sein Minderungsrecht. Gerichte konnten bisher keine Einigung über den Zeitpunkt finden.

Die Höhe der Minderung

Es gibt keine eindeutigen Aussagen, in welcher Höhe die Miete gemindert werden darf. Allerdings gibt es Richtwerte, die aus Urteilen abzuleiten sind. Der Deutsche Mieterbund beispielsweise gibt Auskunft über die Höhe der möglichen Mietminderung. Einige exemplarische Richtwerte sind:

  • Abflussstau: 5 bis 38 Prozent, je nachdem wie schlimm die Verstopfung ist.
  • Briefkasten: 0,5 bis 3 Prozent, je nachdem, ob er ganz fehlt oder nur zu klein ist.
  • Dusche: 5 bis 16 Prozent.
  • Fahrstuhlausfall: 7,5 bis 10 Prozent - je nachdem, in welchem Stockwerk der Mieter wohnt.
  • Gegensprechanlage defekt: 1 bis 5 Prozent.
  • Haustür: 3 bis 15 Prozent, je nachdem, ob sie ganz fehlt, undicht oder kaputt ist.
  • Totaler Heizungsausfall: 25 bis 100 Prozent.



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