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Lohnzuschläge
Das kleine Plus am Ende des Monats, die Lohnzuschläge - sie erscheinen auf der Lohnabrechnung als Abgeltung für Feiertags- oder Sonntagsarbeit. Manchmal prämiert ein Chef durch diese Zulagen auch die außerordentlich guten Leistungen eines Mitarbeiters. Doch auch wer über Jahre hinweg ein paar Scheinchen mehr in der Lohntüte hatte, muss immer damit rechnen, dass dieses Zusatzgeld unter Umständen wieder versiegen kann. Lohnzuschläge - aus welchem Grund auch immer sie bezahlt werden - erfreuen den Geldbeutel des Arbeitnehmers. Es sind häufig in Prozenten des Grundgehaltes berechnete Zulagen, die für besondere Arbeitssituationen wie etwa Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Durch solche Zulagen gelten Arbeitgeber auch gerne besondere Arbeitsleistungen ihrer Mitarbeiter ab. Lohnzuschläge werden auch als Sozialzulagen zur Berücksichtigung des Familienstandes gezahlt. Sozialzulagen Gerade bei Sozialzulagen sollte der Arbeitnehmer aufpassen. Deren Gewährung darf nämlich nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoßen. Zahlt der Arbeitgeber etwa einem nicht verheirateten Arbeitnehmer automatisch eine Sozialzulage und verlangt er von einem verheirateten Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, so wäre dies, falls es keinen begründeten Anlass hiezu gibt, ein Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz. Wo sind die Lohnzuschläge geregelt? Die Lohnzuschläge sind in den meisten Fällen bereits im Tarifvertrag geregelt. Handelt es sich um außertarifliche Zulagen, so hat der Arbeitgeber in der Regel eine Klausel im Arbeitsvertrag eingefügt, die die Auszahlung und die Voraussetzungen regelt. Oft ist in dieser Klausel auch ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers enthalten, dass er sich für "schlechte Zeiten" vorbehält. Allerdings ist sich die Rechtsprechung hier einig, dass der Arbeitgeber trotz eines solchen Vorbehaltes nur nach billigem Ermessen die Zulage streichen kann. Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, so kann der Anspruch des Arbeitnehmers nur durch Änderungskündigung beseitigt werden. Lohnzuschläge durch Betriebsvereinbarung Manchmal erfolgen bestimmte Lohnzuschläge auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung. Dies ist nicht problematisch, so lange die Betriebsvereinbarung wirksam ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, stellt sich die Frage, welche Ansprüche denjenigen Arbeitnehmern zusteht, die die Zulage bislang noch nicht erhalten haben. Diese können sich jedenfalls nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen, da es sich ja um eine unwirksame Betriebsvereinbarung handelt. Zahlt der Arbeitgeber jedoch in Kenntnis der Unwirksamkeit auch an andere Arbeitnehmer, so ist er wieder an den Grundsatz der Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer gebunden. Befindet sich der Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst, so können Zulagen, die ohne Rechtsgrund erfolgen, in den meisten Fällen eingestellt werden.
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Weitere Begriffe : Gewinn- vind Verlustrechnung, besondere Vorschriften | Riskadjusted Return on Capital | Enquete-Kommission | ||||||||||||||||||||||||||||
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