Kundenberatungshaftung
Normalerw. haftet eine Bank für ihre Kundenberatung nicht, es sei denn, eine Haftung ergibt sich bei ihren Ratschlägen und Empfehlungen aus einem bestehenden Vertrags Verhältnis oder aus unerlaubter Handlung nach § 676 BGB. Dies ist in praxi indes äusserst selten. Durch ihre AGB schliessen die Banken mittels vielfältiger Freizeichnungsklauseln zudem ihre Haftung weitestgehend aus (bis auf bestimmte Fälle groben Verschuldens). 1998 ist eine relativ kurze, nur 3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen von Kunden wegen falscher Beratung durch Banken - vor allem im Wertpapierbereich - eingeführt worden; 2005 hat der BGH diese Frist in einem Grundsatzurteil bestätigt: Danach sind 3 Jahre nach Wertpapierkauf alle Schadensersatzforderungen verjährt, selbst wenn der Kursverfall erst später eingetreten ist. Nach Ansicht des BGH gilt diese Frist für gesetzliche wie vertragliche Schadensersatzansprüche wg. Falschberatung. Banken sind danach auch nicht verpflichtet, ihre Kunden auf drohende Verjährung hinzuweisen (Sekundärhaftung, für die die Verjährung neu beginnen würde).
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