Krankengeld, Kinderpflege-Krankengeld
In der Gesundheitswirtschaft:
sickness benefit, child care sickness benefit
hat Lohnersatzfunktion und soll den Versicherten in die Lage versetzen, trotz Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausbehandlung oder bestimmter stationärer medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für bestimmte Versicherte ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert diesen Personenkreis ab dem 1. Januar 2009 z. B. um hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen haben. Diese beiden Personengruppen können sich ab 1. Januar 2009 über einen Krankengeld-Wahltarif finanziell absichern.
Dauer und Höhe sind einheitlich für alle Krankenkassen festgelegt: Arbeitnehmer erhalten 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (2007: täglich max. 83,13 Euro). Dabei müssen auch so genannte beitragspflichtige Einmalzahlungen, etwa das Weihnachtsgeld, berücksichtigt werden. Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen gezahlt.
Krankengeld wird als so genanntes Kinderpflege-Krankengeld gezahlt, wenn der Versicherte nach ärztlichem Zeugnis wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes (maximal zwölf Jahre alt) der Arbeit fern bleiben muss. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern gilt die Altersgrenze nicht. Der jährliche Anspruch pro Kind besteht für zehn Arbeitstage. Der maximale jährliche Anspruch liegt bei 25 Arbeitstagen. Es gibt Sonderregelungen für Alleinerziehende und für Versicherte mit schwerstkranken Kindern.
§§ 44 – 47 SGB V
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