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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlusspublizität

Veröffentlichung bzw. Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts ist für Banken in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und füreingetragene Genossenschaften in §§ 325 ff., 339 HGB geregelt. Ausnahmen bestehen 1. für öffentlich-rechtliche Sparkassen, die nicht dem Publizitätsgesetz unterliegen, 2. für die Bundesbank, für die besondere gesetzliche Regelungen bestehen, 3. für abwickelnde Banken, 4. für Banken in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft. Grunds, ist zwischen Registerpublizität, d.h. Einreichung von Jahresabschlussunterlagen zum Handels-, Genossenschaftsregister bzw. allg. beim Registergericht,und der Bekanntmachung im (elektronischen) Bundesanzeiger (Bundesanzeigerpublizität) zu unterscheiden.



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