Jahresabschlusspublizität, Bankkapitalgesellschaften
Für Banken i. S. v. § 1 Abs. 1 KWG übernimmt § 340a HGB die für grosse Kapitalgesellschaften massg. Aufstellungsvorschriften ohne Rücksicht auf tatsächl. Grösse und Rechtsform. Von Banken in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft sind die Jahresabschlussunterlagen zunächst im (elektronischen) Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Bundesanzeigerpublizität), bevor sie zusammen mit der Bekanntmachung selbst an das Handelsregister einzureichen sind. Im Bundesanzeiger sind zu veröffentlichen: Bankbilanz, GuV-Rechnung, Lagebericht, Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung durch den Bankabschlussprüfer, Bericht des Bankaufsichtsrats, Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses und Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags, soweit die Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss ersichtlich sind, sowie Angaben über evtl. nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses. Diese Unterlagen, die um die evtl. nicht offen gelegte Aufstellung des Anteilsbesitzes und von Banken in der Rechtsform der GmbH um Gesellschafterlisten zu erweitern sind, müssen von den gesetzlichen Vertretern unvzgl. nach Vorlage an die Gesellschafter zum Handelsregister eingereicht werden.
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