Jahresabschlusspublizität, öffentlich-rechtliche Sparkassen
Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen der öffentlich-rechtlichen Sparkassen ist im Publizitätsgesetz gesetzlich fixiert, wobei dieses allerdings nur dann Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PublG erfüllt sind. Soweit öffentlich-rechtliche Sparkassen den Bestimmungen des PublG nicht unterliegen, ist auf Regelungen der Sparkassengesetze, der Formblattverordnung sowie des Formblattes und der Richtlinien für den Jahresabschluss der Sparkassen zurückzugreifen. Bei den publizitätspflichtigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen haben ihre gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss und die sonst in § 325 Abs. 1 HGB bez. Unterlagen in sinngem. Anwendung der §§ 325 Abs. 1, 2, 4, 5, 328 HGB offen zu legen. Hierdurch wird Vergleichbarkeit ihrer Jahresabschlussunterlagen mit denjenigen der Banken in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft hergestellt. Die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen gegenüber den sparkassenspezif. Aufsichtsorganen nach Massgabe der Sparkassengesetze bleibt von den Regelungen des PublG unberührt.
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