haftendes Eigenkapital nach KWG
Das KWG schreibt in § 10 vor, dass jede Bank ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben muss, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können, und definiert den Begriff haftendes Eigenkapital bzw. Eigenmittel für die einzelnen Bankunternehmensrechtsformen mittels Aufzählung aufsichtsrechtlich anerkannter Eigenkapitalformen. Eigenmittelgrundsatz, Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals.
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