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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grosskreditbeschlussfassung

Nach § 13 KWG dürfen Banken in den Rechtsformen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Grosskredite unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund einstimmigen Beschlusses sämtlicher Bankgeschäftsleiter gewähren. Dieser Beschluss soll vor der Kreditvergabe ge-fasst werden. Ist dies wegen Eilbedürftigkeit des Geschäfts nicht möglich, muss er unvzgl. nachgeholt werden. Er muss aktenkundig gemacht werden. Ist ein Grosskredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss aller Geschäftsleiter gegeben worden, ist BaFin und Bundesbank innerhalb 1 Monat anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis der Beschluss nachgeholt wurde. Wird ein bereits gegebener Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zum Grosskredit, ist seine Weitergewährung unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unvzgl. nachzuholenden einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter zulässig; die übrigen Vorschriften gelten entspr. Diese Vorschrift gilt auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten. Die Geschäftsleiter haben auch über einen Grosskredit einstimmig zu beschliessen, bevor er über die Grosskrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergrosskredit). Grunds, ist ein Kredit, der unter die Grosskreditdefinitionsgrenze geführt und alsdann wieder über sie aufgestockt wird, ein neuer Grosskredit, der Beschlussfassungspflicht auslöst, selbst wenn die Unterschreitung der Grosskreditdefinitionsgrenze nur eine logische Sekunde dauert. Neue Beschlussfassung ist entbehrlich, wenn der Kredit 1. wegen der Änderung von Marktpreisen (exogener Faktor) oder 2. aus Begründung oder Aufgabe von Handelsbuchpositionen bedingt vorübergeh, unter die Grosskreditdefinitionsgrenze sinkt. Die Vorschrift soll bewirken, dass Pendeln um die Grosskreditdefinitionsgrenze nicht ständig neue Beschlussfas-sungspflichten auslöst. Änderung von exogenen Faktoren, die sich dem Einfluss des Instituts entziehen, löst grunds. keine neue Beschlussfassungspflicht aus, es sei denn, sie führen den Kredit über die Grosskrediteinzel- oder -ge-samtobergrenze, gleichgültig, ob das Institut intern die betr. Position dem Anlage- oder Handelsbuch zuordnet. Bei Begründung oder Aufgabe von Positionen besteht das Privileg jedoch nur, wenn das Institut die betr. Positionen intern dem Handelsbuch zuordnet. Die Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar, wenn ein Kredit durch vorübergeh. Aufstockung des haftenden Eigenkapitals kurzfristig unter die Grosskreditdefinitionsgrenze fällt. Sofern die Bankgeschäftsleiter bereits über einen Grosskredit beschlossen haben, brauchen sie über diesen nicht erneut zu beschliessen, wenn er durch Änderung von Devisenkursen o.a. Marktpreisen oder von Positionen des Handelsbuchs die Grosskreditdefinitionsgrenze unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.



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