Gewinngemeinschaft
Unternehmensvertrag nach § 292 I Nr. 1 AktG, in dem sich eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Die Gewinngemeinschaft ist ein praktisch wenig bedeutsamer Fall der Interessengemeinschaft.
Form der verbundenen Unternehmen nach AktG; Unternehmensvertrag nach AktG (SS 291, 292), durch den eine AG oder KGaA - Bank o.a. Finanzinstitut - sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z.T. mit dem Gewinn anderer Unternehmen - z.B. anderer Banken -oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Zahlreiche aktiengesetzliche Schutzvorschriften.
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