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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geringstes Gebot

Der Begriff des geringsten Gebots stammt aus dem Zwangsversteigerungsrecht für Immobilien und bezeichnet die Preisuntergrenze, die bei der Zwangsversteigerung von Grundvermögen nicht unterschritten werden darf. Der Mindesterlös (geringstes Gebot) aus der Versteigerung muss so hoch sein, dass die dem bestrangigen Gläubiger folgenden Rechte voll bedient werden können. Die Ermittlung des geringsten Gebots erfolgt durch das Amtsgericht.

Das geringste Gebot ist die Grundlage der eigentlichen Zwangsversteigerung von Immobilien. Auf dem geringsten Gebot basiert die Bietstunde sowie der Zuschlag. Das geringste Gebot ist ein Geldbetrag, der vom Amtsgericht ermittelt wird und so hoch ist, dass alle Rechte, vor dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers sowie die durch die Zwangsverwertung entstehenden Kosten abgedeckt werden. Als bestrangig betreibenden Gläubiger bezeichnet man einen Gläubiger, der den Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hat und mit seinen Ansprüchen eine Rangklasse einnimmt, die vor den Rechten von ebenfalls betreibenden Gläubigern steht.

Das geringste Gebot hat nichts mit dem Verkehrswert oder dem sich aus Angebot und Nachfrage ergebenden Kaufpreis zu tun. Das geringste Gebot ist eine rein fiktive Rechnungsgröße, die die Gläubiger aus den vorgehenden Rechten schützen soll.

Das geringste Gebot lässt sich in zwei Teile unterscheiden, den so genannten Barteil und die bestehenbleibenden Rechte. Der Barteil ist der Teil des geringsten Gebots, den der Erwerber der Immobilie in bar leisten muss. Der Barteil muss mindestens so hoch sein, dass die Verfahrenskosten sowie die Ansprüche aus den Rangklasse 1 bis 3 befriedigt werden können. In manchen Fällen kommen zu dem Baranteil noch bestehenbleibende Rechte. Hierbei handelt es sich um Rechte der Rangklassen 4 bis 8. Sie bleiben bestehen, wenn sie im Rang vor dem bestrangig betreibenden Gläubiger stehen und nicht durch den Kaufpreis abgedeckt werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um Grundschulden oder Hypotheken handeln. Der Käufer erwirbt dann ein belastetes Grundstück. Die laut Grundbuch bestehenden Lasten können (und müssen) in diesem Fall vom Erwerber durch Zahlung abgelöst werden. Alle anderen Rechte, also das Recht des betreibenden Gläubigers sowie alle ihm folgenden Rechte, erlöschen in der Regel mit der Versteigerung der Immobilie.

Da das geringste Gebot unabhängig vom Verkehrswert der Immobilie ist, kann dieser Richtwert für ein Grundstück viel niedriger oder höher als der Verkehrswert sein. Das geringste Gebot richtet sich lediglich nach der Summe der Ansprüche, die dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehen. Damit zum Versteigerungstermin nicht Werte zustande kommen, die Gläubiger und/oder Schuldner übermäßig schädigen, sieht das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz (ZVG) verschiedene Verhinderungsmöglichkeiten vor:

  • der Schuldner kann, mit der Begründung, dass sein Eigentum verschleudert wird, die Versagung des Zuschlags beantragen.
  • bleibt das Höchstgebot unter der Hälfte des errechneten Verkehrswerts, so muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden.
  • bestimmte Gläubiger können den Zuschlag versagen lassen, wenn das Höchstgebot weniger als 7 Zehntel beträgt.
  • andere Gläubiger können gem. § 74 a die Versagung des Zuschlags sowie einen neuen Versteigerungstermin beantragen, haften dafür aber für einen eventuell entstehenden Schaden.

Da die einzelnen Forderungen der verschiedenen Gläubiger in Rangklassen unterteilt werden, kommt es immer wieder vor, dass der Erlös aus der Versteigerung nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu befriedigen. Die schlechter abgesicherten Kreditgeber und andere Anspruchsberechtigte gehen dann leer aus. Deshalb ist die Rangklasse von großer Bedeutung bei der Absicherung von Forderungen. Innerhalb einer bestimmten Rangklasse werden die Forderungen nach Rangstellen unterteilt. Diese werden bei Grund



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