Gebietsfremder
i. S. des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 4 I Nr. 7 AWG): (1) natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (“fremdes Wirtschaftsgebiet”); (2) juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland; (3) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Ausland befinden.
Bez. des AWG für eine natürliche oder juristische Person und deren Zweigstellen oder Betriebsstätten in einem anderen Währungsbiet (Devisenausländer). Ggs.: Gebietsansässiger.
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