Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Garantie im Aussenhandel

Garantien dienen auch im Aussenhandel dem Schutz vor Schäden, die daraus resultieren, dass einer der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Absicherung wird nötig, wenn ein Partner Vorleistungen erbringen muss, bevor er von seinem Vertragspartner die entspr. Gegenleistung erhält. Der Steller einer Garantie (meist eine Bank) muss auf erstes Anfordern an den Begünstigten zahlen. Einwendungen und Einreden aus dem Grund-, d.h. dem Exportgeschäft, können nicht gegenüber dem Gläubiger erhoben werden. Im Aussenwirtschaftsverkehr sind nur Garantien gebräuchlich; es wird daher i. d. R. nicht zwischen Garantie und Bürgschaft unterschieden. International kennt die Garantie keine einheitlich kodifizierte Form, sodass im Aussenwirtschaftsverkehr nur die individuell vereinbarten Garantietexte die rechtliche Grundlage bilden, sofern sie den gesetzlichen Bedingungen der einzelnen Länder entspr. Dabei dominieren im Auslandsgeschäft von Banken gestellte Exportgarantien.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Garantie für Optionsrechte im Eigenmittelgrundsatz
 
Garantie, direkte
 
Weitere Begriffe : Transmissionsriemen | Mehrwertsteuer | Überlebsel
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.