Garantie im Aussenhandel
Garantien dienen auch im Aussenhandel dem Schutz vor Schäden, die daraus resultieren, dass einer der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Absicherung wird nötig, wenn ein Partner Vorleistungen erbringen muss, bevor er von seinem Vertragspartner die entspr. Gegenleistung erhält. Der Steller einer Garantie (meist eine Bank) muss auf erstes Anfordern an den Begünstigten zahlen. Einwendungen und Einreden aus dem Grund-, d.h. dem Exportgeschäft, können nicht gegenüber dem Gläubiger erhoben werden. Im Aussenwirtschaftsverkehr sind nur Garantien gebräuchlich; es wird daher i. d. R. nicht zwischen Garantie und Bürgschaft unterschieden. International kennt die Garantie keine einheitlich kodifizierte Form, sodass im Aussenwirtschaftsverkehr nur die individuell vereinbarten Garantietexte die rechtliche Grundlage bilden, sofern sie den gesetzlichen Bedingungen der einzelnen Länder entspr. Dabei dominieren im Auslandsgeschäft von Banken gestellte Exportgarantien.
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